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EuG Anhängiges Verfahren T-254/26

Aufnahme in die Datenbank am 01.07.2026

EWGV 260/68 Art 3 ; EWGV 260/68 Art 6 Abs 1 Buchst b ; EWGV 260/68 Art 10 ; EUGrdRCh Art 20

Kläger gegen Europäische Zentralbank (EZB), Klage, eingereicht am 23.04.2026, mit den Anträgen,

- in Bezug auf Werner Philipp Bier, QE, QF, QG, QH, QI, QJ und QK (im Folgenden: zuerst aufgeführte Kläger): die Entscheidungen des Generaldirektors der Personalabteilung vom Juli 2025 aufzuheben, mit denen die Anträge auf eine Entscheidung nach Art. 8.1.1 der Dienstvorschriften der EZB abgelehnt wurden und die durch die Entscheidungen vom November 2025 über die Ablehnung der Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung gemäß Art. 8.1.2 der Dienstvorschriften der EZB sowie durch die Entscheidungen des Präsidenten der EZB vom 12. und 13. März 2026 bestätigt wurden, mit denen die individuellen Beschwerden, die im Januar 2026 gemäß Art. 8.1.5 der Dienstvorschriften der EZB eingereicht wurden, in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der aufgrund des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst geleisteten Zahlungen, einschließlich der Methode zur Berechnung der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und der steuerlichen Behandlung, zurückgewiesen wurden;

- in Bezug auf SC und SD: die Entscheidungen des Generaldirektors der Personalabteilung vom 25. November 2025 über die Ablehnung der Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung nach Art. 8.1.2 der Dienstvorschriften der EZB, die durch die Entscheidungen des Präsidenten der EZB vom 13. März 2026 bestätigt wurden, mit denen die im Januar 2026 gemäß Art. 8.1.5 der Dienstvorschriften der EZB gestellten individuellen Beschwerden abgelehnt wurden, insoweit aufzuheben, als sie die Ablehnung bestätigen, Ausgleichszinsen auf die Beträge zu zahlen, die zu Unrecht als Steuerschuld in Bezug auf die aufgrund des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst geleisteten Zahlungen einbehalten und anschließend im September 2025 zurückgezahlt wurden;

- hilfsweise, in Bezug auf alle Kläger: gemäß Art. 277 AEUV festzustellen, dass die Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank vom 18. März 2025 in Bezug auf die Kläger unanwendbar ist, insbesondere soweit sie die rückwirkenden Abhilfemaßnahmen auf Zahlungen beschränkt, die ab dem 1. November 2021 getätigt wurden, und soweit sie die Zahlung von Ausgleichszinsen auf die zurückgezahlten Beträge ausschließt, und folglich die angefochtenen Einzelentscheidungen für nichtig zu erklären, soweit sie auf den darin festgelegten Parametern beruhen;

- der Europäischen Zentralbank die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend, u.a.

1. Verstoß gegen die Verordnung Nr. 260/68 und Verfahrensmissbrauch.

- Die Kläger machen geltend, die EZB habe gegen Art. 3, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 10 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates sowie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verstoßen, indem sie den Steuersatz für Zahlungen, die aufgrund der Beendigung des Dienstes geleistet worden seien, auf der Grundlage des "steuerpflichtigen Betrags" statt der "Besteuerungsgrundlage" im Sinne von Art. 3 der Verordnung berechnet habe, wodurch der anwendbare Steuersatz automatisch in die Höhe gegangen sei und eine systematische Überbesteuerung stattgefunden habe. Durch die Einstufung der Berichtigungszahlungen als freiwillig habe die EZB versucht, die Rechtsfolgen der Berichtigung eines vom Direktorium am 18. März 2025 anerkannten rechtswidrigen Verwaltungsakts zu vermeiden und damit einen Verfahrensmissbrauch im Sinne des Urteils vom 16. Juni 2021, CE/Ausschuss der Regionen, T-355/19, EU:T:2021:369, Rn. 59, begangen.

2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

- Die Kläger machen geltend, die EZB habe den Korrekturmechanismus rechtswidrig auf Zahlungen beschränkt, die zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. März 2025 getätigt worden seien, und damit ehemalige Mitarbeiter ausgeschlossen, die sich in einer objektiv identischen Situation befunden hätten und von derselben rechtswidrigen Besteuerungsmethode betroffen gewesen seien.

(...)

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