EGRL 9/2008 Art 8 Abs 1 ; EGRL 9/2008 Art 8 Abs 2 ; EGRL 9/2008 Art 15 Abs 1 ; EGRL 9/2008 Art 20 Abs 1 S 1 ; EGRL 9/2008 Art 23 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 41
Vorabentscheidungsersuchen des Fövarosi Törvenyszek (Ungarn), eingereicht am 05.06.2026, zu folgenden Fragen:
1. Ist die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden: Richtlinie) dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung (oder Bestimmung) oder eine Auslegung und Anwendung dieser Regelung (oder Bestimmung), wonach die Steuerbehörde einen Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung, den ein in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger gestellt hat, ohne Prüfung in der Sache in vollem Umfang mit der Begründung als nicht gestellt ablehnt, dass der Steuerpflichtige im Antrag in Bezug auf eine einzige Rechnung - für die das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein solches formales Erfordernis nicht vorsieht - keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (Steuerregisternummer) angegeben habe, mit Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie vereinbar?
2. Ist eine etwaige Bejahung der ersten Frage mit dem in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf eine gute Verwaltung und mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätzen der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar?
3. Ist Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass fehlende nach Art. 8 Abs. 1 und 2 für den Inhalt des Erstattungsantrags erforderliche Angaben als zusätzliche Informationen beim Steuerpflichtigen oder bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, eingeholt werden können?
4. Für den Fall, dass die dritte Frage verneint wird: Sind Art. 20 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass es trotz des Fehlens einer der in Art. 8 Abs. 1 und 2 genannten Angaben im Erstattungsantrag (Formfehler) möglich ist, eine Erstattung der Mehrwertsteuer in Bezug auf den übrigen, ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag zu erhalten?