EGRL 112/2006 Art 63 ; EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 178 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 179 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 250 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 273 Abs 1 ; AEUV Art 256 Abs 3
Zur Entscheidung des Gerichtshofs (Überprüfungskammer) vom 26.03.2026, das Urteil des Gerichts (Kammer für Vorabentscheidungssachen) vom 11.02.2026 in der Rechtssache T-689/24, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, zu überprüfen:
Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob - in Anbetracht insbesondere der Urteile vom 29.04.2004, Terra Baubedarf-Handel (C-152/02, EU:C:2004:268), und vom 12.03.2026, Aptiv Services Hungary (C-521/24, EU:C:2026:191) - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 11.02.2026, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (T-689/24, EU:T:2026:113), die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts dadurch beeinträchtigt, dass das Gericht wie folgt für Recht erkannt hat:
Art. 167, Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.