EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i ; EGRL 112/2006 Art 133 ; EGRL 112/2006 Art 134 ; EGRL 112/2006 Art 2 ; EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2 ; EWGRL 13/93 Art 6 Abs 1 ; AEUV Art 102 ; AEUV Art 107
Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 11.02.2026, zu folgenden Fragen:
1. Sind Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Art. 133 und Art. 134 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie der Befreiung von Bildungsdienstleistungen, die Einrichtungen, bei denen es sich nicht um solche öffentlichen Rechts handelt, zu gewerblichen Zwecken erbringen, von der Mehrwertsteuer nicht entgegenstehen, wenn die betreffende Einrichtung in den Fächern und Fachgebieten, die an den Schulen gelehrt werden, Unterricht nach den staatlichen Bildungsstandards durchführt, der den Inhalt des für das gesamte Staatsgebiet gültigen Lehrplans umfasst (Pflichtunterricht)?
2. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren ausgeübten Tätigkeiten, nämlich: Durchführung von Zusatzunterricht und Stunden in Schulfächern wie Fremdsprache, Mathematik, Literatur, Sport, Musik, Sommerbetreuung - also Unterricht, der nicht zum Pflichtlehrplan nach den anerkannten staatlichen Bildungsstandards gehört -, die von den Schülern oder ihren Eltern frei gewählt werden; außerhalb des Stundenplans/der gewöhnlichen Unterrichtszeit stattfinden; und von einer anderen nationalen oder europäischen Handelsgesellschaft nach den Grundsätzen des freien Marktes und der Vertragsfreiheit erbracht werden können, nicht als "Schulunterricht" und/oder "eng verbunden" mit der Bildungsdienstleistung als Hauptleistung und somit von der Mehrwertsteuer befreit eingestuft werden können?
Für den Fall, dass die obige Frage zu bejahen ist, d. h. die Dienstleistungen betreffend den Zusatzunterricht nicht in den Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG fallen, stellt das nationale Gericht folgende Frage: Ist Art. 102 AEUV dahin auszulegen, dass er die Erbringung einer steuerbaren, aber nicht besteuerten Dienstleistung nach einem Schulvertrag über zusätzliche Unterrichtsstunden (Fremdsprache, bulgarische Sprache und Literatur, Mathematik, Sport, Musik u. a.) an eine Person erfasst, die die Basisform eines Schulvertrags über den Pflichtunterricht mit dem Dienstleistungsgerbringer abgeschlossen hat, wobei der Pflichtunterricht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG nicht besteuert wird, während die zusätzlichen Unterrichtsstunden von dem Elternteil oder dem Schüler gewählt werden; nicht zu den verpflichtenden staatlichen Bildungsstandards gehören, außerhalb der Pflichtunterrichtszeit stattfinden und dem Dienstleistungserbringer eine zusätzliche Vergütung dafür geschuldet wird?
3. Sind Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Art. 133 der Richtlinie 2006/112/EG ... und der Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die von einer privatrechtlichen Person im Bereich des Unterrichts von öffentlichem Interesse erbracht wird, nämlich allgemeiner, nicht spezialisierter Unterricht in Fachgebieten und Fächern, die für das gesamte Staatsgebiet gelten und nach einheitlichen staatlichen Bildungsstandards anerkannt wurden (sogenannter "Pflichtunterricht") eine nicht steuerbare Dienstleistung darstellt? Lässt der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung zu, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Verhältnis zu den Einrichtungen privaten Rechts begünstigt werden, wenn beide Arten von Einrichtungen dieselbe Bildungstätigkeit im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie ausüben, die keinen den Pflichtlehrplan ergänzenden Unterricht umfasst?
Für den Fall, dass die obige Frage zu verneinen ist, d. h. für den Fall, dass es sich nicht um eine nicht steuerbare Dienstleistung handelt, stellt das nationale Gericht folgende Frage: Stellt eine nationale Regelung zur Steuerbefreiung einer Bildungsdienstleistung von öffentlichem Interesse (Unterricht nach für das gesamte Staatsgebiet geltenden Fachgebieten und Lehrplänen nach anerkannten einheitlichen staatlichen Bildungsstandards für alle Schüler, sogenannter Pflichtunterricht), die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, nicht aber von Einrichtungen des Privatrechts erbracht wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV dar? Ist die Vorschrift des Art. 107 AEUV dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass eine nationale Rechtsvorschrift Einrichtungen privaten Rechts nicht von der Verpflichtung zur Berechnung der Mehrwertsteuer auf die Dienstleistung "Unterricht von öffentlichem Interesse" (Unterricht nach für das gesamte Staatsgebiet geltenden Fachgebieten und Lehrplänen nach anerkannten einheitlichen staatlichen Bildungsstandards für alle Schüler, sogenannter Pflichtunterricht) befreit, während sie Einrichtungen des öffentlichen Rechts von dieser Verpflichtung befreit, wenn dieses Vorgehen zu einer unterschiedlichen Behandlung der beiden Einrichtungen bei derselben Tätigkeit und zur Erhöhung des Verwaltungsaufwands der Einrichtung privaten Rechts führt? Stellt die Befreiung des in Rede stehenden Pflichtunterrichts, der durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht wird, von der Mehrwertsteuer, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV dar, wenn die gleiche Tätigkeit bei Handelsgesellschaften nicht befreit wird?
4. Für den Fall, dass die zweite Frage verneint wird, d. h. falls das Unionsrecht annimmt, dass die Dienstleistung "Sport", die zu einer Zeit außerhalb der Regelunterrichtszeit erbracht wird, von der Wahl des Elternteils oder des Schülers abhängt und nicht zum Pflichtunterricht nach den staatlichen Bildungsstandards gehört, der Mehrwertsteuer unterliegt, stellt das vorlegende Gericht folgende Frage:
Sind die Grundsätze der Steuerneutralität und der Steuertransparenz dahin auszulegen, dass sie es einem Steuerpflichtigen verwehren, die Vergütung für eine gemischte Leistung, die sowohl eine befreite (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) als auch eine steuerbare Dienstleistung umfasst, als Gesamtbetrag in Rechnung zu stellen, ohne die Mehrwertsteuer auf den steuerbaren Anteil zu berechnen und ohne die Vergütung für jede einzelne Dienstleistung gesondert auszuweisen? Sind Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) und der daraus fließende Grundsatz der Steuertransparenz dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass sie es einem Steuerpflichtigen, der eine gemischte Leistung erbringt (die sowohl eine befreite als auch eine steuerbare Dienstleistung umfasst), verwehren, eine Gesamtvergütung (einen Gesamtbetrag) in Rechnung zu stellen, ohne den Preis für den steuerbaren Anteil gesondert auszuweisen und ohne die geschuldete Mehrwertsteuer darauf zu berechnen, wodurch eine Unklarheit in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Leistung entsteht?
Für den Fall, dass die Frage zu [bejahen] ist, d. h. das Unionsrecht einer derartigen Praxis entgegensteht, stellt das Gericht folgende Frage: Muss der Steuerpflichtige die Vergütung beider Dienstleistungen, steuerbar und nicht steuerbar, gesondert ausweisen?
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (über missbräuchliche Klauseln) dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem Verbrauchervertrag (wie die über eine Vertragsstrafe, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist), in der die Höhe der Vertragsstrafe auf der Grundlage eines Gesamtpreises für eine gemischte Leistung (die sowohl eine befreite als auch eine steuerbare Dienstleistung umfasst) festgesetzt wird, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 missbräuchlich ist, wenn der Leistende seiner Verpflichtung zur Transparenz im Hinblick auf die Preisbildung des steuerbaren Anteils nicht nachgekommen ist, weil er keinen gesonderten Preis für diesen Anteil ausgewiesen und keine Mehrwertsteuer darauf berechnet hat?
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (über missbräuchliche Klauseln) dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem Verbrauchervertrag, die eine Vertragsstrafe vorschreibt, deren Höhe auf der Grundlage eines Gesamtpreises für eine gemischte Leistung (die sowohl eine befreite als auch eine steuerbare Dienstleistung umfasst) festgesetzt wird, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 missbräuchlich ist, wenn der Leistende seiner Verpflichtung zur Transparenz im Hinblick auf die Preisbildung des steuerbaren Anteils nicht nachgekommen ist?