Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuGH Anhängiges Verfahren C-221/26

Aufnahme in die Datenbank am 12.06.2026

EUV 2019/159 Art 2 Abs 1 ; EGKSAbkTURProt 1 Art 16 ; EGKSAbkTURProt 1 Art 33 Abs 1 ; EUV 2015/2447 Art 243 Abs 4 ; EUV 952/2013

Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 16.02.2026, zu folgenden Fragen:

1. Lässt Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse die Feststellung zu, dass die in die Gemeinschaft eingeführten Waren keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, wenn diesen Waren eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats (Republik Türkei) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beigefügt ist, die einen Gemeinschaftsursprung ausweist, ohne dass eine Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung gemäß Art. 33 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei vom 25. Juli 1996 über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen, geändert mit Beschluss Nr. 1(/2009) vom 24. Februar 2009, durchgeführt wird?

2. Ist der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs der Waren im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zulässig, wenn für die Waren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Art. 16 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen vorgelegt wurde?

3. Ist Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, wonach der Ursprung von in die Europäische Union eingeführten Waren - wenn diese in den Anwendungsbereich des Anhangs I dieser Verordnung fallen - gemäß den allgemeinen Regeln zur Bestimmung des Warenursprungs vorrangig vor den Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung zu bestimmen ist, dahin auszulegen, dass er gegenüber den präferenziellen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei vorrangige Bedeutung hat?

4. Ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden der Republik Türkei gemäß dem Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen ausgestellt worden ist und einen Warenursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausweist, für die Zollbehörden des Einfuhrstaats hinsichtlich des Beweises eines nichtpräferenziellen Ursprungs in der Europäischen Union bindend?

5. Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist beim Fehlen anderer Beweismittel, die den angemeldeten nichtpräferenziellen Ursprung nicht bestätigen, für die Zwecke der Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs im Hinblick auf die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erforderlich, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer Überprüfung nach den Regelungen des Art. 33 des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu unterziehen, um feststellen zu können, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft angesehen werden können, damit die Zollbehörden des Einfuhrstaats (diese Bescheinigung) zurückweisen?

6. Ist es zulässig, den Ausdruck "anhand vorliegender Informationen" in Art. 243 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der nichtpräferenzielle Ursprung der Waren auf der Grundlage der vorliegenden Informationen über den Versandstaat zu bestimmen ist, wenn festgestellt wird, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist und dieser anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, wenn diese unzureichend sind, nicht festgestellt werden kann?

Print Page