Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuGH Anhängiges Verfahren C-306/26 P

Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2026

EUBes 2025/317 Art 1 Abs 2 ; AEUV Art 263 Abs 4 ; AEUV Art 107 ; AEUV Art 108 ; SpielbkG NW § 21a ; SpielbkG HA

Rechtsmittel, eingelegt am 07.04.2026 von der Spielkisten GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 29.01.2026 in der Rechtssache T-261/25, mit den Anträgen

- den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union, LM/Kommission (T-261/25, EU:T:2026:63) aufzuheben;

- die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

- die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf drei Gründe gestützt.

1. Das Gericht habe festgestellt, "dass die Kommission in Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses lediglich festgestellt [habe], dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme, die auf Spielbankunternehmer im Land Hamburg anwendbar sei, keine staatliche Beihilfe darstelle."

Diese Argumentation übersehe, dass die "Hamburger Regelung", auf die der vor dem Gericht angefochtene Art. 1 Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 20. Juni 2024 Bezug nehme, Rechtsverbindlichkeit für die gesamte Bundesrepublik Deutschland beanspruche. Daher sei es unerheblich, dass die Rechtsmittelführerin in Hamburg keine Spielstätten betreibe.

2. § 21a SpielbankG NRW stelle keine Durchführungsmaßnahme i. S. d. zweiten und dritten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV dar. Vielmehr bilde § 21a SpielbankG NRW eine automatische Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 20. Juni 2024. Art. 1 Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 20. Juni 2024 bilde die einzige Möglichkeit, die dieser Kommissionsbeschluss vorsehe, eine beihilfenfreie Besteuerung der deutschen Spielbankunternehmen herzustellen. Dass es daneben noch weitere, nicht in dem Kommissionsbeschluss genannte alternative Möglichkeiten gebe, diese Beihilfenfreiheit herzustellen, verkenne das Rollenverhältnis von Kommission und Mitgliedstaaten; es sei nämlich ausschließlich die Kommission, welche das Vorliegen einer Beihilfe i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV feststellen dürfe; diese Befugnis dürfe sie nicht an den Mitgliedstaat delegieren.

3. Für Art. 1 Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 20. Juni 2024 gebe es weder Unionsrechtsakte noch nationale Rechtsakte, welche als "Durchführungsmaßnahmen" vor den Unionsgerichten oder den nationalen Gerichten angegriffen werden könnten. Die Bewertung der Anfechtungsklage gegen Art. 1 Abs. 2 des Kommissionsbeschlusses vom 20. Juni 2024 als unzulässig beraube die Rechtsmittelführerin jeglichen Rechtsschutzes.

Vorgehend: EuG Urteil vom 29.01.2026 (T-261/25)

Print Page