EGRL 118/2008 Art 1 Abs 2
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 22.04.2026, zu folgender Frage:
Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG dahin auszulegen, dass, wenn der Staat eine mit dieser Vorschrift unvereinbare Abgabe abschafft, die zuvor von der Verbrauchsteuer umfasst war, die Verbrauchsteuer tatsächlich um den Betrag der abgeschafften Abgabe zu verringern ist, oder dahin, dass der Verbrauchsteuerbetrag auch unter Berücksichtigung des Rechts des Staates, den Betrag der Verbrauchsteuer auf alkoholische Getränke festzulegen, beibehalten werden darf?