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EuGH Anhängiges Verfahren C-512/26

Aufnahme in die Datenbank am 10.07.2026

EGRL 112/2006 Art 58 ; EGRL 112/2006 Art 54 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 94 ; EGRL 112/2006 Art 98a ; EGRL 112/2006 Art 103 ; EGRL 112/2006 Art 288 ; EGRL 112/2006 Art 316 ; EURL 2022/542 Art 3 ; EURL 2020/285 ; AEUV Art 260 Abs 3

Klage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 20.05.2026, mit den Anträgen,

- festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

- das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der folgenden Beträge entspricht: i) einem Tagessatz von 32 430 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage der Vertragsverletzungsdauer zwischen dem Tag nach Ablauf der in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag, an dem das Königreich Spanien die Vertragsverletzung beendet, bzw., falls die Vertragsverletzung fortbesteht, dem Tag der Urteilsverkündung gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV; ii) einem Mindestpauschalbetrag von 7 540 000 Euro;

- für den Fall, dass die Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren andauert, das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 135 811,20 Euro pro Tag ab dem Tag des Urteils im vorliegenden Verfahren zu zahlen, bis das Königreich Spanien seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht nachkommt;

- dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 ändere insbesondere die Mehrwertsteuersätze. Sie aktualisiere u. a. das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, die für ermäßigte Mehrwertsteuersätze in Frage kämen, lege die Grundregeln fest, die sicherstellen sollten, dass die Mitgliedstaaten gleichen Zugang zur Anwendung ermäßigter Steuersätze hätten, sowie den Ort der Erbringung bestimmter virtuell erbrachter Dienstleistungen und führe eine zusätzliche Bedingung für den Zugang zur Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer gemäß Art. 316 der Richtlinie 2006/112/EG ein. Gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2022/542 hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2024 nachzukommen, sowie der Kommission den Wortlaut der Vorschriften unverzüglich mitteilen und diese ab dem 1. Januar 2025 anwenden müssen. Das Königreich Spanien sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Die Richtlinie (EU) 2022/542 sei nach dem Gesetzgebungsverfahren erlassen worden und falle daher in den Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV.

In diesem Zusammenhang beantragt die Kommission, das Königreich Spanien zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, deren jeweilige Höhe die Kommission gemäß der Mitteilung über finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs berechnet habe.

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