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BFH Anhängiges Verfahren II R 44/21

Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2022

AO § 351 Abs 1 ; ErbStG § 13a Abs 8

Kann ein Antrag auf die sog. Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der am 21.03.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zuvor eingetretenen partiellen Bestandskraft noch wirksam gestellt werden?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 27.10.2021 (3 K 2817/20 Erb)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 11.12.2024, unbegründet

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