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BFH Anhängiges Verfahren III R 2/23

Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2023

EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 ; EStG § 33 Abs 2a ; EStG § 52 Abs 33c

1. Kann die Vorschrift des § 33 Abs. 2a EStG entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 33c EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 angewendet werden?

2. Liegt durch das Vorwort der DA-KG 2021 eine Selbstbindung der Verwaltung auch für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 vor? Besitzt das Vorwort der DA-KG rechtsverbindlichen Charakter?

3. Kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf über die Anerkennung der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV erhöht werden?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.06.2022 (3 K 152/20)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 10.07.2024, Zurückverweisung

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