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BFH Anhängiges Verfahren IV R 23/23

Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2024

AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 3a Abs 4 ; EStG § 52 Abs 4a S 3

Führt ein Antrag auf Freistellung eines Sanierungsertrags nach § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG in einem sogenannten Altfall (Schulderlass vor dem 09.02.2017) als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum erneuten Anlaufen der Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO? Ist § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG einschränkend dahin auszulegen, dass eine Antragstellung nur bis zum Ablauf der Festsetzungs-/Feststellungsfrist möglich ist?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 04.09.2023 (9 K 3511/20 F)

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