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BFH Anhängiges Verfahren VI R 14/23

Aufnahme in die Datenbank am 19.01.2024

AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 2 ; AO § 176 ; EStG § 9 Abs 6

Entgegen der Gesetzeslage wurden Aufwendungen für Berufsausbildung in den betreffenden Einkommensteuer-Bescheiden 2015 und 2016 berücksichtigt und mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274 sah sich das Finanzamt veranlasst, die zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen für die Berufsausbildung zu streichen.

War das Finanzamt berechtigt, aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung die Einkommensteuer-Bescheide so zu ändern, dass sie der ursprünglichen -vom Bundesverfassungsgericht bestätigen- Rechtslage entsprechen?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG Köln Urteil vom 12.07.2023 (3 K 1356/22)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 29.04.2025, unbegründet

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