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BFH Anhängiges Verfahren VIII R 9/23

Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2023

AO § 237 ; AO § 238 ; BGB § 138 ; GG Art 3 Abs 1

1. Hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Frage, ob eine Zinsbelastung die objektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Kreditgeschäfts im Sinne des § 138 BGB erfüllt, auch Auswirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob der in § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO festgelegte Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat beziehungsweise 6 % pro Jahr zu einer rechtlichen Unanwendbarkeit aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB führt?

2. Kann der typisierend festgelegte Zinssatz für Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 238 Abs. 1 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr trotz der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr gerechtfertigt werden, weil aufgrund der veränderten Marktbedingungen der Basiszinssatz als maßstabsbildendes Kriterium bei der Bemessung des Zinssatzes nach der Abgabenordnung nicht mehr herangezogen werden könne?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 08.03.2023 (6 K 2094/22 E)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 08.05.2024 (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht)

Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.

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