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BFH Anhängiges Verfahren X R 31/23

Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2024

FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 ; FGO § 52d S 1 ; FGO § 52d S 2 ; FGO § 52d S 3 ; FGO § 52d S 4

Kommt es für die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beST) ab dem 01.01.2023 (§ 52d Satz 1 und 2 FGO) nicht darauf an, ob der Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer zur Anmeldung beim beSt im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorgelegen hat oder nicht? Ist allein entscheidend, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 25.04.2023 (3 K 22/23)

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