ErbStG § 7 Abs 8
Verlangt § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, gemäß dem die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung gilt, ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung