EGV 987/2009 Art 60 Abs 3
Hat das Finanzgericht aus der Rückmeldung des zuständigen polnischen Trägers, dass im Streitzeitraum keine Anträge gestellt wurden, zutreffend darauf geschlossen, dass kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestand?
Bzw. durfte das Finanzgericht aufgrund der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 25.04.2024 - C-36/23, Rn. 46, – ohne dies im Urteil ausdrücklich auszuführen – gem. Art. 60 Absatz 3 Unterabsatz 2 VO (EG) 987/2009 nach Ablauf der zweimonatigen Frist ohne konkrete Aussage des vorrangig zuständigen Trägers zum Anspruch auf dessen Familienleistungen die Beklagte zur (vorläufigen) Zahlung des Kindergeldes (in voller Höhe) verpflichten?
--Zulassung durch BFH--
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