AO § 233a Abs 5 S 3 ; AO § 47
Zahlungsverjährte Zinsen als festzusetzende Zinsen i.S. des § 233a Abs. 5 Satz 3 AO
Sind Nachzahlungszinsen aus ursprünglichen Zinsfestsetzungen im Rahmen geänderter Zinsfestsetzungen den Erstattungszinsen für die Unterschiedsbeträge gemäß § 233a Abs. 5 Satz 3 AO (gemindert) als bisher festzusetzende Zinsen auch dann hinzuzurechnen, wenn für die Erhebung der ursprünglich festgesetzten Nachzahlungszinsen Zahlungsverjährung eingetreten ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung