KN UPos 87032390000 ; EUV 952/2013 Art 198 Abs 1 Buchst b Ziff iv ; ZollVG § 13 Abs 1
Ist Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der ab 07.10.2022 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/1904 des Rates vom 06.10.2022 dahingehend auszulegen, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger