EGV 88/97 Art 14
Antidumpingzoll - Befreiung bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China:
1. Antrag auf rückwirkende Erweiterung der Bewilligung ohne Einschränkungen nach Art. 14 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (ABIEG 1997, Nr. L 17, 17).
2. Begehren, die Einfuhr von 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils je Kunde in einem Monat wieder zuzulassen.
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der EuGH mit Urteil vom 16.10.2025 - C-659/24 rechtskräftig entschieden hat.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger