AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a ; AO § 179 Abs 2 S 2 ; EStG § 43a Abs 3 S 7 ; EStG § 44 Abs 5 S 1 ; EStG § 32d Abs 3
Besteht für die Finanzverwaltung ein Wahlrecht --gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung-- anstelle der im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Erhebungswege für pflichtwidrig nicht durch die auszahlende Stelle erhobene Kapitalertragsteuer eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, mit dem Ziel, die Kapitalertragsteuer auf Ebene des Gläubigers der Kapitalerträge erstmals festsetzen zu können?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger