AO § 163 ; EStG § 22 Nr 3 ; EStG § 23
In welchem Umfang sind die Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung gegeben, wenn Verluste aus Aktienveräußerungen (§ 23 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- a.F.), die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zuvor eingegangenen Optionsgeschäften entstanden, nicht mit den aus diesen Geschäften erzielten Stillhalterprämien (§ 22 Nr. 3 EStG) verrechnet wurden und die steuerpflichtigen Kläger aus tatsächlichen Gründen keine verrechenbaren Gewinne erzielten (Definitiveffekt)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde