GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; GrEStG § 8 Abs 1 ; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Unter welchen konkreten Voraussetzungen sind die Baukosten nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil der Erwerber eine Person ist, die (auch) zur Veräußererseite gehört und mit beherrschendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" an der Bebauung mitwirkt?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger