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BFH Anhängiges Verfahren II R 5/26

Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2026

ErbStG § 13a Abs 5 S 1 Nr 3 ; ErbStG § 13a Abs 5 S 3

Können für Zwecke der erbschaftsteuerrechtlichen Überentnahmeregelung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung) die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei der Betriebspersonengesellschaft getätigten Entnahmen nicht mit den bei der Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen verrechnet (saldiert) werden?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 15.01.2026 (3 K 911/24 Erb)

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