ErbStG § 13a Abs 5 S 1 Nr 3 ; ErbStG § 13a Abs 5 S 3
Können für Zwecke der erbschaftsteuerrechtlichen Überentnahmeregelung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung) die im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bei der Betriebspersonengesellschaft getätigten Entnahmen nicht mit den bei der Besitzpersonengesellschaft getätigten Einlagen verrechnet (saldiert) werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger