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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

Hearing dates

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Oral hearings

The oral hearings and any subsequent promulgation hearings at the Federal Fiscal Court are usually public. They are generally scheduled four to six weeks in advance.

A valid identity card or passport must be presented in the reception area to enter the Federal Fiscal Court building.

Information on the legal issues of future and past oral hearings at the individual dates is available here.

  • Mündl. Verhandlung: II R 32/21

    Ist auch der Teil der Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, welcher seitens einer…

    Ist auch der Teil der Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, welcher seitens einer Sterbegeldversicherung beglichen wurde, da eine vorherige Abtretung des Bezugsrechts erfolgte?

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 3 K 1552/20 Erb

  • Mündl. Verhandlung: II R 31/21

    Ist auch der Teil der Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, welcher seitens einer…

    Ist auch der Teil der Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, welcher seitens einer Sterbegeldversicherung beglichen wurde, da eine vorherige Abtretung des Bezugsrechts erfolgte?

    Vorinstanz: Finanzgericht Münster - 3 K 1551/20 Erb

  • Mündl. Verhandlung: II R 28/21

    Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft - "Alt- bzw. Neugesellschafter" i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG: Löst die…

    Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft - "Alt- bzw. Neugesellschafter" i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG:

    Löst die Übertragung von GmbH-Anteilen, und einer damit verbundenen mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden KG, einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang aus, wenn der Erwerber der Anteile bereits Komplementär der grundbesitzenden KG war?

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 7 K 101/18

  • Mündl. Verhandlung: III R 7/22

    1. Übernimmt ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG, wenn laut…

    1. Übernimmt ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG, wenn laut Übertragungsvereinbarung "sämtliche Passiva" übergehen sollen?
    2. Stellt die Übernahme dieser Verbindlichkeiten ein Veräußerungsentgelt dar oder mindern sie lediglich den Wert des übertragenen Vermögens?
    3. Hat der Rechtsnachfolger im vorliegenden Fall die Folgerungen zu tragen, die sich aus dem Bilanzenzusammenhang für die Jahre seiner Besitzzeit ergeben?
    4. Kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn bereits eine gerichtliche Verurteilung (hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten) vorliegt?

    Vorinstanz: Thüringer Finanzgericht - 3 K 308/18

  • Mündl. Verhandlung: II R 41/21

    Liegt in dem jeweiligen Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH und dem vollständigen Ausgleich seiner…

    Liegt in dem jeweiligen Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH und dem vollständigen Ausgleich seiner Einzahlungen in die Kapitalrücklage eine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter vor?

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg - 7 K 2352/17

  • Mündl. Verhandlung: II R 40/21

    Liegt in dem jeweiligen Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH und dem vollständigen Ausgleich seiner…

    Liegt in dem jeweiligen Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH und dem vollständigen Ausgleich seiner Einzahlungen in die Kapitalrücklage eine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter vor?
    FG: Finanzgericht Baden-Württemberg

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg - 7 K 2351/17

  • Mündl. Verhandlung: VI R 20/22

    Zufluss einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: Kommt es -abweichend vom…

    Zufluss einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: Kommt es -abweichend vom BMF-Schreiben vom 12.05.2014 (BStBl I 2014, 860)- nicht darauf an, ob die unterbliebene Aufwandsbuchung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, soweit dies zu keinem Steuervorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO geführt hat und somit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt?

    Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg - 12 K 58/20

  • Mündl. Verhandlung: VIII R 25/23

    1. Ist für den Erwerb der Kapitalforderung im Rahmen des § 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG auf das Datum des wirksamen Abschlusses eines…

    1. Ist für den Erwerb der Kapitalforderung im Rahmen des § 52 Abs. 28 Satz 15 und 16 EStG auf das Datum des wirksamen Abschlusses eines Darlehensvertrags als einzig verlässlichen Anknüpfungspunkt abzustellen oder wird die Kapitalforderung erst durch die ganze oder teilweise Auszahlung der Darlehenssumme begründet, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers besteht?
    2. Kann der endgültige Verzicht auf eine Kapitalforderung (hier: nach Darlehensgewährung der Ehefrau zur Fortführung des Betriebs des Ehemannes) dazu führen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG mehr besteht?

    Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 7 K 7115/21

  • Mündl. Verhandlung: IV R 15/21

    Erfordert die Bereederung des Schiffes im Inland im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Bereederung fast ausschließlich vom Inland aus…

    Erfordert die Bereederung des Schiffes im Inland im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Bereederung fast ausschließlich vom Inland aus durchgeführt wird, oder genügt es bereits, wenn diese überwiegend vom Inland aus erfolgt? Wie sind in diesem Zusammenhang die zehn Katalogtätigkeiten des Tonnageerlasses (BStBl I 2002, 614, Tz. 1) gegeneinander abzuwägen und zu gewichten?

    Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht - 12 K 247/17

  • Mündl. Verhandlung: I R 6/20

    Außerbilanzielle Einkommenskorrektur eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes aus zwei Spezial-Sondervermögen in den Jahren 2003 und 2004 -…

    Außerbilanzielle Einkommenskorrektur eines besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinnes aus zwei Spezial-Sondervermögen in den Jahren 2003 und 2004 - Irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S.von § 174 Abs. 4 AO 1. Entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22.12.2003 keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, soweit er die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für den Veranlagungszeitraum 2003 anordnet?
    2. Hat ein Kreditinstitut Anteile an Spezialfonds erworben, hat dann eine Gewinnminderung aufgrund eines niedrigeren Teilwertansatzes, die nicht auf die Wertentwicklung der Beteiligung des Spezialfonds an Kapitalgesellschaften, sondern auf die negative Wertentwicklung der im Fondsvermögen gehaltenen festverzinslichen Wertpapiere zurückgeht, keine Hinzurechnungen gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 2 und 3 KStG zur Folge (hier: zu Unrecht erfolgte Hinzurechnungen im Jahr 2003)?
    3. Sind Hinzurechnungen im Jahr 2004 gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots materiell rechtswidrig, wenn das Finanzamt einen negativen Anleger-Aktiengewinn berücksichtigt hat, ohne den Teil des negativen Aktiengewinns zum 31.12.2004 auszunehmen, der zeitraumbezogen den Jahren 2001 und 2002 zuzuordnen war und sich dort gewinnmindernd ausgewirkt hatte, ohne dass die gesetzliche Möglichkeit einer Hinzurechnung bestand?
    4. Hat das Finanzamt den Sachverhalt "irrig beurteilt" und sind die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 174 Abs. 4 AO gegeben, wenn die Steuerpflichtige zunächst kein Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgeübt hatte, das Finanzamt die von der Steuerpflichtigen erklärten Bilanzansätze von Spezialfonds mit den Anschaffungskosten übernommen hatte und die zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht unrichtigen Steuerbescheide erst objektiv rechtswidrig wurden, nachdem die Steuerpflichtige im laufenden Rechtsbehelfsverfahren das Wahlrecht ausgeübt hatte?
     

    Vorinstanz: Finanzgericht Nürnberg - 1 K 1550/17

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