Dient das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an Hotel- und Pensionszimmern sowie Ferienwohnungen an stetig wechselnden unterschiedlichen Orten jeweils zur Unterbringung von Mitarbeitenden auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit? Stellen diese Räumlichkeiten fiktives Anlagevermögen dar? Sind diese Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen?
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 8 K 8102/21