VERHANDLUNG IST AUFGEHOBEN
Körperschaftsteuererhöhung nach § 37 Abs. 3 KStG Sind die separat vollendeten Einzelsachverhalte individuell in Bezug auf die eindeutige Rechtsnorm des § 37 Abs. 3 Satz 1 KStG zu würdigen oder können mehrere Sachverhalte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden, um die Rechtsfolgen des Gesetzes (Erhebung der Nachsteuer) eintreten zu lassen?
Lower Court: Finanzgericht München, Außensenate Augsburg - 6 K 2600/13