Begehren eines Ehepaars im Veranlagungszeitraum 2013 vom jeweiligen Veräußerungserlös den gemeinen Wert der Beteiligung (zum 31.03.1999 - Verkündigungsdatum des Steuerentlastungsgesetzes -StEntlG- 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 ,BGBl I 1999, 402) statt der historischen Anschaffungskosten abzuziehen, damit der so entstehende Veräußerungsverlust nach den §§ 17, 3c Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt wird.
Eröffnet der BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 BVerfGE 127, 61-87, BStBl II 2011, 86 diesbezüglich die Möglichkeit den im Vergleich zum späteren Veräußerungspunkt höheren gemeinen Wert der Beteiligung zum 31.03.1999 anstatt der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, wenn erst durch das StEntlG 1999/2000/2002 bzw. des Steuersenkungsgesetzes –StSenkG- vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eine tatbestandliche Beteiligungshöhe i.S. des § 17 EStG erreicht wird?
Lower Court: Finanzgericht Köln - 5 K 2290/18