Erbringt die Klägerin, eine Gesellschaft britischen Rechts in der Rechtsform der Limited mit Sitz in Großbritannien, mit einer Zweitlotterie (Angebot von Tipps auf die Ziehungen terrestrischer Lotterien – Erstlotterien) sonstige Leistungen auf elektronischem Weg i.S. des § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG, die in der Bundesrepublik Deutschland steuerbar und nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG sind?
Erfolgen solche elektronischen Dienstleistungen aufgrund ihrer Art im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung?
Wie ist die Bemessungsgrundlage dieser Umsätze zu ermitteln?