Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23 entschieden.
Verluste aus Steuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnet werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle – d.h. demselben Steuerstundungsmodell - erzielt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung eines Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass „dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgende Klage ohne Erfolg.
Dies sah der BFH anders. Zwar hat sich die Beigeladene auch nach Auffassung des BFH an einem Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFH bestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Klargestellt hat der BFH zudem, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.
Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hat, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie – entgegen der Auffassung des FG – nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach Auffassung des BFH auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.
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See also: IV R 14/23