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Rücklage nach § 6b EStG und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.07.2025 entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt (FA) der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des FA vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.

Das Finanzgericht (FG) war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – so sie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des FG – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

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