Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
auf der Richterbank liegen Barett und Arbeitsmappe, dahinter ein Richterstuhl, auf dem eine Robe hängt

Decisions
of the Federal Fiscal Court

Decisions online

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

Beschluss vom 11. November 2020, IX B 40/20

Grundsätzliche Bedeutung; Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten Steuerrecht

ECLI:DE:BFH:2020:B.111120.IXB40.20.0

BFH IX. Senat

FGO § 115 Abs 2 Nr 1, HGB § 255 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, UStG § 27 Abs 2

vorgehend FG Münster, 23. June 2020, Az: 1 K 609/19 F

Leitsätze

1. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden.

2. NV: Es ist geklärt, dass § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht gilt, und damit sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2020 - 1 K 609/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

  1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

  2. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑, dazu unter 1.) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

  3. 1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Jedenfalls kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

  4. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 19.10.2011 - IV B 24/10, BFH/NV 2012, 164, Rz 6; vom 22.12.2011 - XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813, Rz 5).

  5. b) Danach fehlt es vorliegend an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen für ein Grundstück einheitlich für alle Steuerarten unter Zugrundelegung des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beurteilen sind, ist bereits geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht, und damit sowohl im ‑‑hier relevanten‑‑ Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht (Beschluss des Großen Senats vom 04.07.1990 - GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.1.c; vgl. auch Urteile vom 18.10.2011 - IX R 15/11, BFHE 235, 428, BStBl II 2012, 205, Rz 11, und vom 23.05.2012 - IX R 2/12, BFHE 238, 34, BStBl II 2012, 674, Rz 9, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; vom 30.06.2005 - V R 46/02, BFH/NV 2005, 1882, unter 5., und vom 25.03.2009 - V R 9/08, BFHE 225, 230, BStBl II 2010, 651, unter II.3.a, zur Umsatzsteuer). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist damit ‑‑jedenfalls im Grundsatz‑‑ zu bejahen. Neue Gesichtspunkte sind insofern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  6. 2. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO). Eine Divergenz liegt zudem nicht vor.

  7. a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 08.04.2020 - IX B 88/19, BFH/NV 2020, 897, Rz 4).

  8. Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau ‑‑mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle‑‑ zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2020, 897, Rz 5).

  9. b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Klägerin hat keine abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1882) andererseits herausgearbeitet, die die Abweichung deutlich machen. Zudem fehlt es an der Darlegung, dass beiden Urteilen gleiche, jedenfalls aber vergleichbare Sachverhalte zugrunde liegen.

  10. c) Im Übrigen ist das FG aber auch nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Soweit der BFH mit Urteil in BFH/NV 2005, 1882 (unter 5.) ‑‑wie ausgeführt‑‑ entschieden hat, dass die Vorschrift des § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht gilt, hat die Vorinstanz keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat sie ebenfalls ausdrücklich auf die Grundsätze des § 255 Abs. 2 HGB rekurriert (s. unter 1.a aa der Entscheidungsgründe). Dies schließt es aber nicht aus, den Besonderheiten der verschiedenen Steuerrechtsgebiete durch Ausprägung spezifischer Grundsätze Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1882, unter 5.: "Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das FG nicht von spezifisch einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen …"). Dementsprechend begründet es auch keine Divergenz, wenn das FG in Übereinstimmung mit dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2018 - 7 K 7157/15 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2019, 828, Rz 50) davon ausgegangen ist, dass das Umsatzsteuerrecht eine vom Ertragsteuerrecht abweichende Würdigung des Begriffs der Herstellung eines Gebäudes erfordere ("qualifizierter Fall von Herstellungskosten"; s. unter 1.a bb der Entscheidungsgründe). Dies betrifft allein den für die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes bedeutsamen Begriff der Errichtung eines (neuen) Gebäudes (zum Begriff des Neubaus s. Heinrichshofen in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, Abschn. II. Kap. 7 B. Rz 34 ff.).

  11. 3. Im Kern rügt die Klägerin eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils; damit kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2017 - IX B 132/16, BFH/NV 2017, 913, Rz 2; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 220).

  12. 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

  13. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Print Page