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Beschluss vom 29. April 2026, VIII B 71/25

Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht

ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VIIIB71.25.0

BFH VIII. Senat

FGO § 52a Abs 2, FGO § 52a Abs 6, FGO § 52d S 2, FGO § 116 Abs 3

vorgehend FG München, 07. October 2025, Az: 2 K 1253/25

Leitsätze

NV: Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.10.2025 - 2 K 1253/25 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

  1. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gebotenen Form begründet worden ist.

  2. a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 07.10.2025 - 2 K 1253/25 wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 09.10.2025 zugestellt. Die von der Senatsvorsitzenden um einen Monat verlängerte Beschwerdebegründungsfrist endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung und § 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 09.01.2026. Die am 09.01.2026 um 23:59 Uhr als elektronisches Dokument übermittelte Begründung genügte nicht den Anforderungen des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 2 FGO. Eine Heilung gemäß § 52a Abs. 6 FGO erfolgte nicht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt damit insbesondere die Wahrung der Begründungsfrist aus.

  3. aa) Der Prozessbevollmächtigte der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater und Rechtsbeistand gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in elektronischer Form gemäß § 52a Abs. 2 FGO zu übersenden.

  4. bb) Die im Dateiformat DOCX eingegangene Begründung entsprach nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 1 und 2 FGO. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann im Sinne des § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist.

  5. aaa) Nach § 52a Abs. 1 FGO können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht. Nach dem auf dieser Grundlage erlassenen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ordnet nach seinem Wortlaut ("ist") das für die Übermittlung als elektronisches Dokument zu verwendende Dateiformat verpflichtend an. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Der Senat schließt sich insofern der Entscheidung des V. Senats vom 30.08.2024 - V R 1/24 (BFHE 2024, 834, BStBl II 2024, 834) an und verweist zur weiteren Begründung auf die dortigen Erwägungen in Rz 5 ff.

  6. bbb) Im hier vorliegenden Verfahren ist nach ‑‑dem bis zum Ablauf des 31.12.2025 geltenden‑‑ § 2 Satz 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung i.V.m. der Verwaltungsanordnung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom 16.08.2022 (veröffentlicht im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil vom 09.09.2022 B4) die elektronische Akte führend. Die am 09.01.2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Kläger als DOCX-Dokument eingereichte Begründungsschrift war als elektronisches Dokument nicht im Sinne des § 52a Abs. 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet.

  7. cc) Die Formunwirksamkeit der Begründungsschrift ist nicht nach § 52a Abs. 6 FGO geheilt.

  8. aaa) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender gemäß § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

  9. bbb) Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FGO sind im Streitfall nicht erfüllt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach entsprechendem Hinweis der Senatsgeschäftsstelle vom 12.01.2026 und 14.01.2026 am 14.01.2026 im Dateiformat PDF über sein beA übermittelt. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat aber nicht erklärt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit der zuerst im Dateiformat DOCX eingereichten Begründung inhaltlich übereinstimmt. Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 FGO. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Regelung, dem Gebot der Rechtssicherheit und der insoweit bestehenden zulässigen Ausgestaltung der Rechtsschutzgewährung durch den Gesetzgeber. Der Senat schließt sich insofern der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu der dem § 52a Abs. 6 FGO entsprechenden Vorschrift des § 46c Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes an (vgl. BAG-Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343, Rz 51 ff.; so auch FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2024 - 1 K 658/23, Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 951, Revision VI R 20/24). Da es im Streitfall um die formwirksame Einreichung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, bedarf es auch keiner Entscheidung, ob § 52a Abs. 6 FGO dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass es einer Glaubhaftmachung nicht bedarf, wenn der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung (so BAG-Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21, BAGE 178, 343, Rz 57).

  10. dd) Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde damit nicht wirksam eingereicht und konnte die Begründungsfrist nicht wahren.

  11. b) Eine Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO in die versäumte Begründungsfrist wurde nicht beantragt und ist auch von Amts wegen nicht zu gewähren.

  12. 2. Von einer weiteren Begründung und insbesondere einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

  13. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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