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EuG Anhängiges Verfahren T-361/26

Aufnahme in die Datenbank am 30.07.2026

EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1

Vorabentscheidungsersuchen des Fövarosi Törvenyszek (Ungarn), eingereicht am 19.05.2026, zu folgender Frage:

Ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der auf gesetzlicher Grundlage ein pharmazeutisches Unternehmen, das über die staatliche Steuerbehörde an den staatlichen Krankenversicherungsträger Zahlungen aus mit Arzneimitteln erzielten Einnahmen aufgrund der Beschäftigung von Pharmavertretern leistet und so nicht den gesamten Gegenwert für die Arzneimittel erlangt, nicht zur nachträglichen Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, obwohl der staatliche Krankenversicherungsträger den gesamten Betrag der Zahlungen zur Finanzierung von Preisnachlässen verwendet, die versicherten Privatpersonen auf den Preis der Arzneimittel des pharmazeutischen Unternehmens gewährt werden?

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