EGRL 112/2006 Art 316 Abs 1 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 311 Abs 1 Nr 3 ; EGRL 112/2006 Anh 9 Teil B Nr 2 ; EGRL 112/2006 Art 4 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 314 Buchst d ; EUV 282/2011 Art 16 ; KN Pos 7118 ; UStG § 25a
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich), eingereicht am 22.06.2026, zu folgenden Fragen:
1. Sind Art. 4 Buchst. a und Art. 314 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer, dem Gegenstände von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Differenzbesteuerung angewendet hat, geliefert wurden, die Nichtbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie eine Differenzbesteuerung für seine Lieferungen im Inland (hier: in Österreich) nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn die Anwendung der Differenzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat (hier: in Deutschland) im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG steht?
2. Wenn die erste Frage mit ja beantwortet wird: Steht Art. 316 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang IX Teil B Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG einer Bestimmung wie § 25a in Verbindung mit der Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc deutsches UStG [Umsatzsteuergesetz] in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung dieser Regelung in Deutschland, mit der eine Differenzbesteuerung für selbst eingeführte Münzen immer dann möglich ist, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Münzen mehr als 250?% des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, entgegen?
3. Falls die zweite Frage mit ja beantwortet wird: Ändert es etwas an dieser Beurteilung, wenn der Steuerpflichtige nicht wusste und nicht hätte wissen müssen, dass die deutsche Regelung unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung nicht dem Unionsrecht entspricht?