Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-520/26

Aufnahme in die Datenbank am 15.10.2026

EGRL 112/2006 Art 138 Abs 2 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 264 ; EGRL 112/2006 Art 41

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien), eingereicht am 17.07.2026, zu folgender Frage:

1. Hauptfrage -- Übereinstimmung zwischen dem Staat der Identifizierung und dem Staat der Beendigung der Beförderung Ist Art. 138 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Art. 264 der Richtlinie und im Licht des Systems der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere ihres Art. 41, dahin auszulegen, dass die für die innergemeinschaftliche Verbringung von Gegenständen geltende Steuerbefreiung verlangt, dass der Steuerpflichtige im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, oder reicht es aus, dass er in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des Beginns der Beförderung für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist?

2. Hilfsweise gestellte Frage - Natur der Voraussetzung

Ist für den Fall, dass eine Übereinstimmung zwischen dem Staat der Identifizierung und dem Staat der Beendigung der Beförderung erforderlich sein sollte, ein solches Erfordernis als materielle Voraussetzung, die keiner Berichtigung zugänglich ist, oder als bloße formale Voraussetzung einzustufen, die nachträglich durch eine Berichtigung der in Art. 264 genannten innergemeinschaftlichen Aufstellung erfüllt werden kann?

3. Frage zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Sind die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer gleichgestellten Verbringung, wenn die Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat nachgewiesen ist, allein deshalb zu versagen, weil der ausländische Steuerpflichtige in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung der Gegenstände tatsächlich beendet wird, nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist?

4. Frage zur Rechtssicherheit und zur Vorhersehbarkeit der Norm

Steht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder einer gleichgestellten Verbringung unter Berufung auf eine Auslegung von Art. 138 der Richtlinie 2006/112/EG versagt, nach der der Staat der Beendigung der Beförderung und der Staat der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen übereinstimmen müssen, wenn sich dieses Erfordernis zum Zeitpunkt der Umsätze weder aus dem Wortlaut der Richtlinie noch aus den nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung ergab und daher für einen sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer nicht vernünftigerweise vorhersehbar war?

Print Page