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EuG Anhängiges Verfahren T-537/26

Aufnahme in die Datenbank am 26.10.2026

EGRL 112/2006 Art 312 Nr 2 ; EGRL 112/2006 Art 314 ; EGRL 112/2006 Art 315

Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 27.07.2026, zu folgenden Fragen:

1. Sind Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG und der Grundsatz der Steuerneutralität dahin auszulegen, dass die Regelung der Differenzbesteuerung im Hinblick auf die Lieferungen von Gebrauchtkraftfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer anwendbar ist, wenn ihm die Fahrzeuge aufgrund aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte geliefert wurden, nämlich mit einem Vertrag über den Erwerb des Rechts auf Kauf eines Leasinggegenstands, den der Wiederverkäufer mit einer natürlichen Person geschlossen hat, die Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungsleasingvertrags war, der eine Klausel über den Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug enthielt, und zwar gegen Zahlung eines Preises, inklusive Mehrwertsteuer, der an die natürliche Person gezahlt wurde, die die Steuer nicht als Vorsteuer abgezogen hat, und mit einem nachfolgenden Kaufvertrag über dasselbe Gebrauchtkraftfahrzeug, den der steuerpflichtige Wiederverkäufer mit der Leasinggesellschaft geschlossen hat, die Vertragspartei des Leasingvertrags war, nach dem der Wiederverkäufer die Zahlung des Preises nicht schuldete, da alle Leasingraten für das Leasingfahrzeug inklusive Mehrwertsteuer von der natürlichen Person als Leasingnehmer gezahlt worden waren?

2. Sind die beschriebenen Rechtsgeschäfte nach den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG als eine einzige Lieferung von Gegenständen anzusehen, und, wenn ja, ist auf diese Lieferung die Sonderregelung der Differenzbesteuerung nach Art. 312 ff. der Richtlinie anwendbar?

3. Falls die Regelung der Differenzbesteuerung anwendbar ist: Ist Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem Begriff "Einkaufspreis" in Art. 312 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass in Fällen wie dem im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden der Preis, den der steuerpflichtige Wiederverkäufer der natürlichen Person aufgrund des Vertrags über die Übertragung des Rechts auf Erwerb des geleasten Gebrauchtkraftfahrzeugs zahlt, einen Einkaufspreis für den Erwerb dieses Kraftfahrzeugs gemäß dem Vertrag mit der Leasinggesellschaft darstellt, der bei der Bildung der Differenz (Handelsspanne) und der Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferung von Gegenständen gemäß Art. 314 der Richtlinie herangezogen wird?

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