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EuG Anhängiges Verfahren T-540/26

Aufnahme in die Datenbank am 15.10.2026

EGRL 112/2006 Art 16 ; EGRL 112/2006 Art 26 ; EGRL 112/2006 Art 98 ; EGRL 112/2006 Art 101a ; EURL 2022/542 ; EUBes 2022/1108 ; EUBes 2023/829 ; EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 9 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 73 ; EGRL 112/2006 Art 273 ; AEUV Art 325 ; EUV Art 4 Abs 3

Vorabentscheidungsersuchen des Wojewodzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen), eingereicht am 20.07.2026, zu folgenden Fragen:

1. Hat ein Mitgliedstaat dadurch, dass er am 5. März 2022 für unentgeltliche Lieferungen von Gegenständen und unentgeltliche Dienstleistungen (entsprechend Art. 16 und Art. 26 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem), die für Zwecke im Zusammenhang mit der Hilfe für Opfer der Auswirkungen der Kriegshandlungen im Hoheitsgebiet der Ukraine verwendet werden, einen Mehrwertsteuersatz von 0?% (Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug) eingeführt hat, den ihm durch die Richtlinie 2006/112/EG, insbesondere durch deren Art. 98, eingeräumten Umsetzungsspielraum überschritten, indem er zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgrundlage des Art. 101a der Richtlinie 2006/112/EG noch nicht bestand und keine bestätigte Abweichung nach Art. 395 oder gegebenenfalls Art. 396 der Richtlinie 2006/112/EG vorlag, eine weder in Art. 98 noch in Anhang III dieser Richtlinie vorgesehene Maßnahme angewandt hat?

2. Sind Art. 98 und Art. 101a der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze in Verbindung mit den Beschlüssen (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 und (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer sowie in Verbindung mit den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie eine Regelung eines Mitgliedstaats (nationale Praxis) zulassen, nach der auf Leistungen für Zwecke im Zusammenhang mit der Hilfe für Personen, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, einschließlich der Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und grundlegenden Lebensbedingungen, ein Mehrwertsteuersatz von 0?% (Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug) angewandt wird, wenn diese Leistungen auf der Grundlage von Verträgen mit Verwaltungsbehörden erbracht und aus öffentlichen Mitteln finanziert werden?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Sind die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Gleichbehandlung dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung des nationalen Rechts und einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0?% (Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug) deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vertrag über die Erbringung der Hilfeleistungen mit einem Wojewoda (Woiwode, Organ der staatlichen Verwaltung in einer Woiwodschaft) und nicht mit einer Gebietskörperschaft oder einem anderen im nationalen Recht ausdrücklich genannten Rechtssubjekt geschlossen wurde, wenn die Leistungen hinsichtlich ihres Zwecks, ihrer Art, ihres Endbegünstigten und ihrer wirtschaftlichen Wirkung identisch sind?

4. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Mittel, die einem Unternehmer von einem Woiwoden (Organ der staatlichen Verwaltung in einer Woiwodschaft) unter den außergewöhnlichen Umständen einer humanitären Krise nach einem Pauschalsatz gezahlt werden, der zur Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und grundlegenden Lebensbedingungen für Personen festgesetzt wurde, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehen, eine Gegenleistung für eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellen, zu deren Erbringung der Mitgliedstaat verpflichtet ist (humanitäre Hilfe)?

5. Handelt demnach ein Unternehmer, der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Mitgliedstaats Mittel von diesem erhält, als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG?

6. Ist Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Mittel, die einem Unternehmer von einem Woiwoden (Organ der staatlichen Verwaltung in einer Woiwodschaft) unter den außergewöhnlichen Umständen einer humanitären Krise wie den im Ausgangsverfahren gegebenen gezahlt werden, zur Steuerbemessungsgrundlage dieses Unternehmers gehören?

7. Ist die auf Zahlung von Mehrwertsteuer gerichtete Forderung der Steuerbehörden eines Mitgliedstaats in einer Situation, in der die für die Auszahlung öffentlicher Mittel zuständigen Behörden desselben Staates Rechnungen, in denen diese Steuer ausgewiesen war, nicht zur Abrechnung angenommen haben, insbesondere wenn mit dieser Forderung die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen einhergeht, als verwaltungsrechtliche Sanktion strafrechtlicher Natur anzusehen und fällt sie damit in den Bereich der Befugnisse des Mitgliedstaats nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV?

8. Ist es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Grundsatz des Schutzes berechtigter Erwartungen (Grundsatz des Vertrauensschutzes), dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 EUV), dem Grundsatz des Rechts auf eine gute Verwaltung (Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, einen Unternehmer im Wege der Besteuerung mit Geldbeträgen für humanitäre Hilfe zu belasten, die er im Namen des Mitgliedstaats zugunsten von Flüchtlingen aus der Ukraine geleistet hat?

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