EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; EGRL 112/2006 Art 173 ; EGRL 112/2006 Art 174 ; EGRL 112/2006 Art 175
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 30.07.2026, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Art. 167, 168 Buchst. a und Art. 173 der Richtlinie 2006/112/EG (des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) im Licht des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die das Recht auf Vorsteuerabzug einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt nach dem Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Einnahmen zu ihren Gesamteinnahmen - einschließlich der öffentlichen Subventionen - bestimmt, wenn dieses Kriterium sich auf die Herkunft der Finanzierung stützt und nicht die tatsächliche Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze widerspiegelt?
2. Ist das Unionsrecht, insbesondere im Licht der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Securenta (C-437/06) und Balgarska natsionalna televizia (C-21/20), dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat gestattet, bei der Bestimmung des Rechts auf Vorsteuerabzug einer öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt ein Aufteilungskriterium zu verwenden, das sich nach dem Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Einnahmen zu ihren Gesamteinnahmen - einschließlich der öffentlichen Subventionen - richtet, wenn diese Methode systematisch zu nur sehr geringen Abzugsprozentsätzen führt, die tatsächliche Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen nicht wiederspiegelt und das Recht auf den Vorsteuerabzug verfälschen kann, insbesondere, wenn keine entsprechende Grenze bei privaten Einrichtungen angewandt wird, die gleichartige Tätigkeiten ausüben, wenn sie öffentliche Subventionen oder private Beiträge erhalten, die ihren möglichen unternehmerischen Verlust abdecken?
3. Sind die Art. 173 bis 175 der Richtlinie 2006/112/EG im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs - insbesondere des Urteils vom 16. September 2021, Balgarska Natsionalna Televizia (Rn. 54) und der Urteile Securenta (C-437/06, Rn. 34 und 35) und (Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie) VNLTO (C-515/07, Rn. 38) - dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat gestatten, die Pro-rata-Regel auch auf nicht wirtschaftliche Tätigkeiten anzuwenden, indem sie in den Nenner der Berechnung die öffentlichen Beiträge oder Finanzierungen einbeziehen, die Rundfunk- und Fernsehanstalten erhalten haben, selbst wenn diese Beiträge ihre gesamte Tätigkeit finanzieren, oder ist im Gegenteil davon auszugehen, dass eine solche Erstreckung durch den Zweck der Richtlinie ausgeschlossen ist?
4. Sind die Art. 168 und 173 der Richtlinie 2006/112/EG sowie der Grundsatz der Wirksamkeit (des Unionsrechts) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen prozessualen Praxis entgegenstehen, nach der, wenn die Steuerverwaltung ein auf die Quelle der Finanzierung abstellendes Kriterium für die Aufteilung der Mehrwertsteuer anwendet, der Steuerpflichtige nachweisen muss, dass diese Kriterium nicht der tatsächlichen Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen für steuerpflichtige Umsätze entspricht, oder hindert im Gegenteil die normative Festlegung eines Aufteilungskriteriums, das vorrangig auf öffentliche Einrichtungen, die audiovisuelle Kommunikationsdienstleistungen erbringen, anzuwenden ist, die Steuerverwaltung daran, eine andere, alternative Methode für die Entscheidung über die Möglichkeit des Steuerabzugs in Betracht zu ziehen?
5. Ist Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den so genannten "allgemeinen Aufwendungen" - insbesondere der Urteile Securenta, (AB) SKF (C-29/08), Portugal Telecom (C-496/11) und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16) sowie gegebenenfalls Balgarska natsionalna televizia -, dahin auszulegen, dass eine öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalt ein Recht auf vollständigen Abzug der Vorsteuer aus dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen hat, wenn die Kosten, die mit ihrer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit (audiovisuelle Kommunikationsdienstleistungen) zusammenhängen, sehr eng in ihre steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit eingebunden und Teil ihrer allgemeinen Aufwendungen sind und sie keine anderen von diesen Dienstleistungen verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt; oder ist im Gegenteil eine Aufteilungsmethode anzuwenden, die es mit Rücksicht auf diesen engen Zusammenhang und die gemeinsame Verwendung der Produktionsmittel gestattet, großzügige Abzugsprozentsätze anzuwenden und gleichzeitig in jedem Fall die Grundsätze der Neutralität und Verhältnismäßigkeit der Steuer zu wahren?