AEUV Art 107 ; AEUV Art 108
Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 11.06.2026, zu folgenden Fragen:
1. Handelt es sich bei der Ermäßigung der Solidaritätsabgabe um eine Maßnahme, die als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist?
2. Ist, falls die Geschäftspolitik eines Kreditinstituts oder sein Anteil am Finanzmarkt als "grundlegendes Merkmal des Unternehmens" und prima facie als selektives Kriterium anzusehen sind, die in Rede stehende staatliche Beihilfemaßnahme unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ziel der Ermäßigung der Solidaritätsabgabe in der Steigerung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit (Kreditvergabe) besteht, was mittelbar auch das dem Abgabesystem zugrunde liegende Ziel fördert (Deckung des Haushaltsbedarfs für die nationale Sicherheit des Landes), durch die Logik des Systems der Solidaritätsabgabe gerechtfertigt?
3. Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass die Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) in ihrer Entscheidung den Zeitpunkt festlegen kann, zu dem die angefochtene Bestimmung ihre Gültigkeit verliert, wenn ein rückwirkender Verlust ihrer Gültigkeit die Stabilität des lettischen Finanzsystems zu gefährden droht?
(Hinweis der Dokumentationsstelle: Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens verabschiedete das lettische Parlament am 04.12.2024 das Gesetz über die Solidaritätsabgabe, das am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Ziel des Gesetzes ist es, angesichts des erhöhten Risikos für die nationale Sicherheit zusätzliche Finanzmittel bereitzustellen, um den Haushaltsbedarf für die nationale Sicherheit des Landes zu decken und so die öffentliche Sicherheit zu schützen. Um das Gesetzesziel zu erreichen, muss der Abgabepflichtige die Solidaritätsabgabe für einen begrenzten Zeitraum (von 2025 bis 2027) an den Staatshaushalt zahlen oder anstelle der Solidaritätsabgabe einen anderen Beitrag leisten, indem er die Kreditvergabe an lettische nichtfinanzielle Gesellschaften, lettische Haushalte oder gemeinnützige Organisationen, die Leistungen für private Haushalte in Lettland erbringen, deutlich erhöht. Die Solidaritätsabgabe wird von Kreditinstituten mit Sitz in Lettland und von lettischen Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern gezahlt. Zur Leistung der Solidaritätsabgabe verpflichtet sind dreizehn Kreditinstitute. Das Gesetz sieht einen Mechanismus zur Ermäßigung der Solidaritätsabgabe vor, mit der das ungenutzte Potenzial für die Gewährung von Krediten in Lettland ausgeschöpft werden soll. Die angefochtene Bestimmung sieht vor, dass der Abgabepflichtige, wenn die Wachstumsrate seiner Kreditvergabe die im Gesetz über den Staatshaushalt für das Kalenderjahr, das den Zahlungszeitraum darstellt, zu effektiven Preisen prognostizierte Jahreswachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts während des Zahlungszeitraums um mindestens das 1,75-fache übersteigt, Anspruch auf eine Ermäßigung der Solidaritätsabgabe während des Zahlungszeitraums hat.)