EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 178 ; AEUV Art 325
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bihor (Rumänien), eingereicht am 15.05.2026, zu folgenden Fragen:
1. Stehen die Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 325 AEUV einer Verwaltungspraxis der nationalen Steuerbehörde eines Mitgliedstaats entgegen, die darin besteht, den Körperschaftsteuerabzug und den Vorsteuerabzug zu versagen, mit der Folge, dass einem Steuerpflichtigen auf der Grundlage einfacher Vermutungen, die ausschließlich auf dem angeblich unangemessenen steuerlichen Verhalten der Lieferanten und der Lieferanten der Lieferanten beruhen (wobei sich die Verdachtsmomente im Strafverfahren, das zur Einleitung des Steuerverfahrens geführt hat, nicht bestätigt haben, da im Rahmen des Strafverfahrens eine Einstellungsentscheidung ergangen ist, die damit begründet wurde, dass sich aus den vorliegenden Beweisen nicht zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige den Straftatbestand der Steuerhinterziehung begangen hat), zusätzliche steuerliche Verpflichtungen auferlegt werden, wenn der Steuerpflichtige über Rechnungen im Einklang mit Art. 178 Buchst. a der Richtlinie verfügt und die Zahlung an den Lieferanten sowie die steuerliche Erfassung der Umsätze in der gesetzlichen Buchführung nachweisen kann?
2. Stehen die Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 325 AEUV einer Verwaltungspraxis entgegen, die darin besteht, den Körperschaftsteuerabzug und den Mehrwertsteuerabzug zu versagen, mit der Folge, dass einem Steuerpflichtigen aufgrund eines Verdachts der Steuerhinterziehung (wobei sich die Verdachtsmomente im Strafverfahren, das zur Einleitung des Steuerverfahrens geführt hat, nicht bestätigt haben, da im Rahmen des Strafverfahrens eine Einstellungsentscheidung ergangen ist, die damit begründet wurde, dass sich aus den vorliegenden Beweisen nicht zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige den Straftatbestand der Steuerhinterziehung begangen hat) zusätzliche steuerliche Verpflichtungen auferlegt werden, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags über die Lieferung der Gegenstände für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert/steuerlich aktiv war und die Zahlung für die betreffenden Umsätze an diesen Lieferanten erfolgte?
3. Stehen die Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 325 AEUV dem entgegen, dass die Steuerbehörde die steuerliche Verantwortlichkeit eines Steuerpflichtigen wegen eines angeblich unangemessenen steuerlichen Verhaltens seiner Lieferanten und der Lieferanten seiner Lieferanten begründet (wobei sich die Verdachtsmomente im Strafverfahren, das zur Einleitung des Steuerverfahrens geführt hat, nicht bestätigt haben, da im Rahmen des Strafverfahrens eine Einstellungsentscheidung ergangen ist, die damit begründet wurde, dass sich aus den vorliegenden Beweisen nicht zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige den Straftatbestand der Steuerhinterziehung begangen hat), wenn der betreffende Steuerpflichtige weder die Möglichkeit noch die Pflicht hatte, das angeblich unangemessene steuerliche Verhalten seiner Lieferanten zu untersuchen?
4. Stehen die Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 325 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die es der Steuerbehörde erlaubt, einen vollstreckbaren Steuerbescheid zu erlassen, mit dem einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein aufgrund des Verdachts seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung versagt wird, der später im Rahmen eines Strafverfahrens zu prüfen ist (wobei sich die Verdachtsmomente im Strafverfahren, das zur Einleitung des Steuerverfahrens geführt hat, nicht bestätigt haben, da im Rahmen des Strafverfahrens eine Einstellungsentscheidung ergangen ist, die damit begründet wurde, dass sich aus den vorliegenden Beweisen nicht zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige den Straftatbestand der Steuerhinterziehung begangen hat), und der vollstreckbare Steuerbescheid zum Konkurs der klagenden Gesellschaft geführt hat?
5. Stehen die Art. 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wie sie im Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), ausgelegt wurden, dem entgegen, dass die Beweise, auf deren Grundlage der Steuerbescheid erlassen wurde, von den Steuerbehörden im Rahmen einer informellen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erlangt werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Erhebung dieser Beweise zuvor gerichtlich überprüft worden wäre und ohne dass die klagende Gesellschaft über einen Rechtsbehelf verfügt, um die Rechtmäßigkeit dieser Beweise in Frage zu stellen, die dem Steuerbescheid zugrunde liegen, der zum Konkurs dieser Gesellschaft geführt hat?