AEUV Art 26 Abs 2 ; AEUV Art 63
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Oradea (Rumänien), eingereicht am 02.07.2026, zu folgender Frage:
Sind Art. 26 Abs. 2 und Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorschreibt, dass die Steuerprüfungsorgane im Fall von Geschäften mit verbundenen Personen bei der Anpassung von Verrechnungspreisen mit dem Zweck, die Marktpreise der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen widerzuspiegeln, den Medianwert der Bandbreite der Fremdvergleichswerte der identifizierten Finanzindikatoren der Gesellschaften oder der Werte der identifizierten vergleichbaren Geschäftsvorfälle ansetzen müssen?