EGRL 7/2008 Art 5 Abs 1 Buchst a ; EGRL 7/2008 Art 5 Abs 1 Buchst d
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 07.07.2026, zu folgenden Fragen:
1. Stellt eine Steuer, die eine Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einem Vorgang schuldet, durch den diese Gesellschaft ihr Kapital nach dem Rückkauf ihrer eigenen Wertpapiere zum Zweck der Einziehung herabsetzt, und die auf den Betrag dieser Kapitalherabsetzung und - in gleichem Umfang wie diese Herabsetzung - auf den Betrag der in ihrer Bilanz enthaltenen kapitalbezogenen Prämien erhoben wird, eine indirekte Steuer im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008 dar? Stellt eine Steuer, die eine Kapitalgesellschaft auf die positive Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Kapitalherabsetzungen durch Einziehung von Wertpapieren, die sich aus dem Rückkauf ihrer eigenen Wertpapiere durch diese Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum ergeben, zuzüglich eines Teils der kapitalbezogenen Prämien und dem Gesamtbetrag der im selben Zeitraum vorgenommenen Kapitalerhöhungen schuldet, eine indirekte Steuer im Sinne dieser Richtlinie dar?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008, wonach die Mitgliedstaaten namentlich keinerlei indirekte Steuern auf Kapitalzuführungen erheben dürfen, dahin auszulegen, dass er solchen Steuern entgegensteht, sofern davon ausgegangen werden könnte, dass sie die Besteuerung eines Vorgangs zur Folge haben, der fester Bestandteil eines einheitlichen Geschäfts im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital ist, und folglich als eine Form der indirekten Steuer auf Kapitalzuführungen angesehen werden könnte?
3. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/7/EG vom 12. Februar 2008, wonach die Mitgliedstaaten keinerlei indirekte Steuern auf Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft erheben dürfen, dahin auszulegen, dass er der Besteuerung eines Vorgangs entgegensteht, durch den eine Gesellschaft ihre eigenen Wertpapiere zum Zweck der Einziehung zurückkauft, um ihr Kapital herabzusetzen, sofern ein solcher Vorgang auch eine Änderung der Satzung der steuerpflichtigen Gesellschaft zur Folge hat?