EUV 2022/1854 Art 1 ; EUV 2022/1854 Art 2 ; EUV 2022/1854 Art 6 ; EUV 2022/1854 Art 7 ; EUV 2022/1854 Art 8 ; EUV 2022/1854 Art 14 ; EUV 2022/1854 Art 17 ; EUV Art 4 Abs 3 ; AEUV Art 194 Abs 1 ; AEUV Art 107 ; AEUV Art 108 ; EUGrdRCh Art 51 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 17
Vorabentscheidungsersuchen der Corte di giustizia tributaria di primo grado di Bologna (Italien), eingereicht am 13.07.2026, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Art. 1, 2, 6, 7, 8, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 dahin auszulegen, dass sie einer außerordentlichen nationalen Maßnahme - wie der in Art. 37 des Decreto legge Nr. 21 vom 21. März 2022, mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 51 vom 20. Mai 2022, in der durch Art. 55 des Decreto legge Nr. 50 vom 17. Mai 2022 geänderten Fassung vorgesehenen - entgegenstehen, mit der auch Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugen, ein Beitrag auferlegt wird, der auf der Grundlage der aus den regelmäßigen Umsatzsteuererklärungen hervorgehenden Erhöhung des Saldos der Aktiv- und Passivumsätze berechnet wird, nicht an tatsächlich erzielte Überschussgewinne geknüpft ist und für den keine spezifischen Mechanismen bestehen, die der Wahrung der Investitionssignale und der Deckung der Investitions- und Betriebskosten dienen?
2. Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 194 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer außerordentlichen nationalen Maßnahme entgegenstehen, die, auch aufgrund ihrer Kumulierung mit anderen die Erlöse oder Gewinne der Anbieter des Energiesektors belastenden Eingriffen, geeignet ist, die Investitionen in erneuerbare Energien zu beeinträchtigen oder die Verfolgung der Ziele der Energiepolitik der Union, u. a. den Ausbau neuer und erneuerbarer Energien, zu behindern?
3. Sind die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer außerordentlichen nationalen steuerlichen Maßnahme - wie der in Art. 37 des Decreto legge Nr. 21 vom 21. März 2022, mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 51 vom 20. Mai 2022, in der durch Art. 55 des Decreto legge Nr. 50 vom 17. Mai 2022 geänderten Fassung vorgesehenen - entgegenstehen, die, da sie nur auf bestimmte Kategorien von Anbietern des Energiesektors angewandt wird und andere Kategorien, die das nationale Gericht im Licht des mit der Maßnahme verfolgten Ziels für vergleichbar erachtet, von ihr ausgenommen sind, einen erheblichen selektiven Vorteil im Rahmen der Regelungen über staatliche Beihilfen darstellen könnte? Falls das bejaht wird: Wirkt sich eine im Ausgangsrechtsstreit etwaig fehlende vorherige Anmeldung bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV auf die Anwendbarkeit der Maßnahme aus?
4. Ist, sofern der Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt, Art. 17 der Charta dahin auszulegen, dass er einer außerordentlichen nationalen steuerlichen Maßnahme - wie der in Art. 37 des Decreto legge Nr. 21 vom 21. März 2022, mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 51 vom 20. Mai 2022, in der durch Art. 55 des Decreto legge Nr. 50 vom 17. Mai 2022 geänderten Fassung vorgesehenen - entgegensteht, die nur auf bestimmte Kategorien von Anbietern des Energiesektors angewandt wird und von der andere Kategorien ausgenommen sind, die das nationale Gericht für vergleichbar erachtet, und zwar im Licht des Ziels, das mit einer außerordentlichen verpflichtenden Abgabe verfolgt wird, die aufgrund ihrer Struktur, ihrer Bemessungsgrundlage, der fehlenden Obergrenze, der etwaigen Kumulierung mit anderen Abgaben und der konkreten Auswirkung auf die Vermögenssphäre des Beitragspflichtigen eine gemessen am verfolgten Ziel des Allgemeininteresses offenkundig unverhältnismäßige Belastung darstellt?