AEUV Art 63 ; AEUV Art 65
Vorabentscheidungsersuchen des Corte di giustizia tributaria di primo grado di Como (Italien), eingereicht am 13.08.2026, zu folgender Frage:
Sind die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung - wie Art. 19 Abs. 15 des Decreto legge (Gesetzesdekret) Nr. 201 vom 6. Dezember 2011, in ein Gesetz umgewandelt durch das Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember 2011 - entgegenstehen, wonach für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf Auslandsimmobilien vorgesehen ist, dass die Berechnung für Immobilien, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, die einen angemessenen Informationsaustausch gewährleisten, auf der Grundlage des Katasterwerts erfolgt, für in Drittländern belegene Immobilien jedoch auf der Grundlage des Kaufpreises oder des Marktwerts zu erfolgen hat, auch wenn im Verhältnis zu diesen Ländern Kooperationsabkommen gelten, die geeignet sind, auf Ersuchen den Austausch der zur Prüfung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Informationen einschließlich des Katasterwerts der Immobilie zu ermöglichen?