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EuGH Anhängiges Verfahren C-962/26

Aufnahme in die Datenbank am 05.11.2026

DBA AUT Art 7

Republik Österreich (Klägerin) gegen Bundesrepublik Deutschland (Beklagte), Klage, eingereicht am 27.08.2026, mit dem Antrag, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1. Das Dotationskapital der BTV DE (der deutschen Betriebstätte), das auf Basis der Vereinfachungsmethode der VWG ermittelt wurde, entspricht dem im Art. 7 DBA-Ö/D verankerten Fremdvergleichsgrundsatz, weil das so ermittelte Dotationskapital dem Ergebnis nach einer Ermittlung nach der Kapitalaufteilungsmethode gemäß AOA-Bericht 2008 entspricht.

2. Das von der deutschen Betriebsprüfung festgesetzte Dotationskapital steht nicht im Einklang mit dem in Art. 7 DBA-Ö/D vorgesehenen Fremdvergleichsgrundsatz und führt zu einer abkommenswidrigen Doppelbesteuerung in Höhe des korrigierten Zinsaufwands der BTV DE, einerseits, bzw. des Zinsertrags der BTV AT (des österreichischen Stammhauses), andererseits, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

3. Die entstandene Doppelbesteuerung hat durch die Rücknahme der Primärberichtigung durch die Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

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