FZulG § 4 Abs 1 S 2
Kann ein Anspruchsberechtigter, der als kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der KMU-Definition des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt und für den bereits für das Wirtschaftsjahr 2021 und 2022 eine Forschungszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde, nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FZulG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes (Inkrafttreten am 28.3.2024) zusätzlich eine Erhöhung des Bemessungssatzes um 10 Prozentpunkte auf 35 Prozent beantragen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger