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BFH Anhängiges Verfahren III R 30/25

Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2026

EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 3

Streitig ist, ob die Familienkasse verpflichtet ist, Differenzkindergeld (gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004) festzusetzen.

Finden in Entsendungsfällen die Antikumulierungsvorschriften der VO Nr. 883/2004 überhaupt Anwendung und falls ja, was löst die Ansprüche i.S.v. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 in Entsendungsfällen aus?

Führt Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 884/2004 zu einem Leistungsausschluss in Entsendungsfällen und ist die Vorschrift europarechtskonform so auszulegen, dass dem entsendeten Wanderarbeitnehmer zumindest ein Gesamtbetrag an Leistungen verbleibt, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG München Urteil vom 05.06.2024 (9 K 2145/23)

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