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BFH Anhängiges Verfahren VII R 1/25

Aufnahme in die Datenbank am 17.04.2025

TabStG § 23f Abs 1 Nr 4 Alt 2 ; TabStG § 1b S 1 ; TabStG § 1b S 2 ; TabStG § 4 Nr 3

Tabaksteuer - Substitute für Tabakwaren - Steuerentstehung bei Inbesitzhalten von Tabakwaren ohne Steuerzeichen:

Handelt es sich bei § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 des Tabaksteuergesetzes in der ab 13.02.2023 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (TabStG) um einen Auffangtatbestand, der allgemein das Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs erfasst, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde?

Sieht § 23f Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 TabStG eine Einschränkung für Altwaren vor, die vor dem 01.07.2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt sind?

Ist § 23f TabStG auf Substitute für Tabakwaren gemäß § 1b Satz 1 TabStG anwendbar?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 11.12.2024 (4 K 507/24 VTa)

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