AO § 155 Abs 2 ; AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 ; AO § 181 Abs 1 S 1 ; AO § 182 Abs 1 ; BewG § 151 Abs 1 ; BewG § 153 Abs 3 ; ErbStG § 1 Abs 1 Nr 2 ; ErbStG § 12 Abs 5 ; ErbStG § 13a ; ErbStG § 13b ; ErbStG § 16 Abs 1 Nr 2 ; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1
1. Gehört der Stichtag eines Bescheids zur schenkungsteuerlichen Bedarfsbewertung im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG, der den Wert auf einen bestimmten Bewertungsstichtag feststellt, mit zum notwendigen Feststellungsinhalt und damit zum Tenor dieses Bescheids oder stellt er nur dessen Begründungselement dar?
2. Bildet bei dem Erlass zweier Wertfeststellungsbescheide, die für dieselbe Schenkung, aber auf unterschiedliche Bewertungsstichtage ergangen sind, jeder einzelne Wertfeststellungsbescheid jeweils einen Erstbescheid bezüglich des in ihm benannten Bewertungsstichtags oder ändert der zweite Wertfeststellungsbescheid den zuerst ergangenen hinsichtlich des Bewertungsstichtags und stellt damit einen Änderungsbescheid auf den zuerst beschiedenen Bewertungsstichtag dar, sodass er nur unter den Voraussetzungen des § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 172 ff. AO ergehen dürfte?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger