AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
Stellt eine Korrektur des Vorjahresendvermögens in einer Bilanz nicht lediglich eine andere rechtliche Beurteilung dar, sondern ein Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit, das sich auf den der Besteuerung für das Folgejahr zugrunde liegenden Sachverhalt auswirkt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung